Satzung TC Niederursel             Frankfurt am Main e.V.

 

Stand: 14.11.2020

 

I. Allgemeines

 

§ 1 Name, Sitz, Eintragung und Geschäftsjahr

 

  1. Der Verein führt den Namen TC Niederursel Frankfurt am Main e.V.
     
  2. Der Sitz des Vereins ist Frankfurt/Main. 
     
  3. Der Verein ist im Vereinsregister des AG Frankfurt eingetragen.
     
  4. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

§ 2 Zweck des Vereins

 

  1. Zweck des Vereins ist die Pflege und Förderung des Tennissports und hierbei besonders der Jugend.
  2. Der Satzungszweck wird insbesondere durch die Unterhaltung und Bereitstellung von Sportanlagen und die Durchführung des Trainings- und Spielbetriebs verwirklicht.

 

§ 3 Gemeinnützigkeit

 

  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts“ Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
     
  2. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Alle Mittel des Vereins dürfen nur zu satzungsmäßigen Zwecken verwendet werden.
     
  3. Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Keine Person darf durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßige Vergütungen begünstigt werden.
     
  4. Bei Bedarf können Vereinsämter, im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten, gegen Zahlung einer Aufwandsentschädigung nach §3 Nr.26a EStG ausgeübt werden. 
    Die Entscheidung hierüber trifft die Mitgliederversammlung. Zu Inhalten, Laufzeiten und Beendigung entscheidet der Vorstand.

     
  5. Ausscheidende Mitglieder haben gegenüber dem Verein keinen Anspruch am Vereinsvermögen.

 

 

II. Vereinsmitgliedschaft

 

§ 4 Mitgliedschaften

 

  1. Mitglieder des Vereins können natürliche und juristische Personen sein. 

 

  1. Der Verein besteht aus:
  1. aktiven Mitgliedern
  2. inaktiven Mitgliedern
  3. Ehrenmitgliedern

 

  1. Aktive Mitglieder sind alle Mitglieder, die sich aktiv am Vereinsleben beteiligen, ohne Berücksichtigung des Lebensalters.

 

  1. Inaktive Mitglieder sind die passiven und fördernden Mitglieder des Vereins. Inaktive Mitglieder haben keine Spielberechtigung, aber Wahlrecht. 

 

  1. Für Mitglieder, die Ihren Wohnsitz aus beruflichen oder Gründen der Ausbildung vorübergehend verlegen, kann der Vorstand auf Antrag das Ruhen der Mitgliedschaft für die Dauer von bis zu zwei Jahren beschließen. In besonderen Fällen kann das Ruhen der Mitgliedschaft für einen längeren Zeitraum zugelassen werden.

 

  1. Ein beabsichtigter Wechsel von der aktiven zur inaktiven Mitgliedschaft ist dem Vorstand bis zum Ende des Jahres mitzuteilen. In begründeten Ausnahmefällen kann der Vorstand auch im laufenden Jahr einem Wechsel zustimmen.

 

  1. Ein Wechsel von der inaktiven zur aktiven Mitgliedschaft ist jederzeit möglich. In diesem Fall ist der Beitrag für aktive Mitglieder zu entrichten. Im Hinblick auf den Zeitpunkt des Wechsels kann der Vorstand für das betreffende Geschäftsjahr einen ermäßigten Beitrag festlegen. 

 

  1. Auf Vorschlag des Vorstandes kann die Mitgliederversammlung Personen, die sich um den Verein in besonderer Weise verdient gemacht haben, zu Ehrenmitgliedern ernennen. 

 

  1. Die Mitglieder anerkennen und beachten Anordnungen und Maßnahmen der durch diese Satzung befugten Organe, Ausschüsse und Personen.

 

§ 5 Erwerb der Mitgliedschaft

 

  1. Die Mitgliedschaft wird durch Aufnahme erworben. Es ist ein Aufnahmeantrag an den Vorstand zu richten. Das Aufnahmegesuch von Minderjährigen ist von dem/der/den gesetzlichen Vertreter/in/*innen zu stellen.

 

  1. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand durch Beschluss. Mit der Beschlussfassung beginnt die Mitgliedschaft. Das Mitglied erhält eine Aufnahmebestätigung.

 

  1. Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht. Die Ablehnung der Aufnahme muss nicht begründet werden.

 

§ 6 Jugendliche Mitglieder
 

  1. Jugendliche Mitglieder, die das sechzehnte Lebensjahr vollendet haben, sind stimmberechtigt. Sie können Aufgaben in den Gremien des Vereins übernehmen.

 

  1. Jugendliche Mitglieder, die das sechzehnte Lebensjahr noch nicht vollendet haben, dürfen an Versammlungen und Veranstaltungen des Vereins mit Rederecht teilnehmen.

 

 

§ 7 Ende der Mitgliedschaft

 

  1. Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, Austritt oder Ausschluss.

 

  1. Der Austritt (Kündigung) erfolgt durch eine Erklärung in Textform gegenüber dem Vorstand des Vereins. Der Austritt kann nur zum Ende des Kalenderjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten erklärt werden.

 

  1. Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes ausgeschlossen werden, wenn das Mitglied 
  1. mit der Zahlung fälliger Beiträge trotz mehrerer Mahnungen länger als ein Jahr in Rückstand ist und der Ausschluss angekündigt worden ist,
  2. wiederholt in grober Weise gegen Vorschriften der Satzung und vom Vorstand erlassener Ordnungen oder gegen Anordnungen zuständiger Vorstandsmitglieder verstößt oder
  3. mit seinem Verhalten in grober Weise das Ansehen des Vereins schädigt.
     

Vor dem Ausschluss ist das Mitglied vom Vorstand anzuhören.

 

  1. Der Ausschluss ist dem Mitglied unter Angabe der wesentlichen Gründe schriftlich mitzuteilen.

 

  1. Bei der Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Ansprüche gegenüber dem Verein. Nicht berührt sind Verpflichtungen aus dem Mitgliedschaftsverhältnis, insbesondere ausstehende Beitragspflichten.

 

 

III. Rechte und Pflichten der Mitglieder

 

§ 8 Rechte der Mitglieder

 

  1. Alle Mitglieder haben im Rahmen der Satzung und der Vereinsordnungen das Recht, am Vereinsleben teilzunehmen und die Einrichtungen des Vereins zu benutzen.

 

  1. Die ordentlichen Mitglieder haben mit Vollendung des 16. Lebensjahres volles Stimmrecht in der Mitgliederversammlung.
     
  2. Jedem Mitglied, das sich durch Anordnung eines Organs, eines Abteilungsleiters/einer Abteilungsleiterin oder Spielführers/einer Spielführerin in seinen Rechten verletzt fühlt, steht das Recht der Beschwerde an den Vorstand zu. 

 

§ 9 Beitragsleistungen und Beitragspflichten

 

  1. Der Vorstand ist ermächtigt, eine Beitragsordnung zu erlassen und darin die Einzelheiten zum Beitragswesen des Vereins zu regeln. Über die Höhe der Beiträge entscheidet die Mitgliederversammlung. 

 

  1. Die Beitragsordnung regelt die mitgliedschaftlichen Pflichten: Höhe der Mitgliedsbeiträge, mögliche Aufnahmegebühren, die Erhebung von Umlagen sowie Sachleistungen und die Leistung von Diensten (Arbeitseinsätze). Diese können nach Mitgliedergruppen unterschiedlich festgesetzt werden. Unterschiede müssen sachlich gerechtfertigt sein. 

 

  1. Für besondere Vorhaben des Vereins können Sonderbeiträge erhoben werden.

 

  1. Der Vorstand kann in begründeten Einzelfällen Leistungen und Pflichten ganz oder teilweise erlassen oder stunden.

 

  1. Ehrenmitglieder sind beitragsfrei. Für inaktive Mitglieder können besondere Regelungen festgelegt werden.

 

  1. Der Jahresbeitrag wird grundsätzlich durch Bankeinzug erhoben. Wird keine Einzugsermächtigung erteilt, wird eine Bearbeitungsgebühr erhoben, deren Höhe vom Vorstand festgelegt wird.

 

 

IV. Die Organe des Vereins

 

§ 10 Vereinsorgane

 

  1. die Mitgliederversammlung
  2. der Vorstand 
  3. der Geschäftsführende Vorstand nach § 26 BGB

 

§ 11 Mitgliederversammlung

 

  1. Die Mitgliederversammlung ist das höchste Organ des Vereins.

 

  1. Eine ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich, wenn möglich innerhalb der ersten vier Monate eines Geschäftsjahres statt. Die Mitgliederversammlung wird von dem/der Vorsitzenden und bei dessen/deren Verhinderung von dem/der stellvertretenden Vorsitzenden durch schriftliche Einladung oder in elektronischer Form bzw. der Veröffentlichung auf der Internetseite des Vereins unter Angabe der Tagesordnung und Einhaltung einer Frist von 14 Tagen einberufen. Der Einladung sollen die Einnahme- und Ausgaberechnung des Vorjahres, die Haushaltsplanung für das laufende Geschäftsjahr und eventuelle Anträge beigefügt werden. 

 

  1. Sollte die Mitgliederversammlung nicht als Präsenzveranstaltung stattfinden können, ist es den Mitgliedern gestattet, ohne Anwesenheit am Versammlungsort teilzunehmen und Mitgliederrechte im Wege der elektronischen Kommunikation auszuüben. 

 

  1. Mitglieder können bis spätestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung schriftlich beim Vorstand eine Ergänzung der Tagesordnung beantragen. Der Versammlungsleiter/die Versammlungsleiterin hat die Ergänzungen der Tagesordnung, die von den Mitgliedern beantragt wurden, bekannt zu geben. Die Versammlung beschließt die Aufnahme von Ergänzungen der Tagesordnung.

 

  1. Anträge zur Mitgliederversammlung können vom Vorstand, Geschäftsführenden Vorstand und von Mitgliedern eingebracht werden. Sie müssen dem Vorstand mindestens eine Woche vor der Versammlung in Textform mit einer Begründung vorliegen.

 

  1. Dringlichkeitsanträge bedürfen zur Beratung und Beschlussfassung einer Zweidrittelmehrheit der anwesenden Stimmberechtigten. Als Dringlichkeitsanträge werden nur solche Anträge anerkannt, die ihrer Natur nach nicht fristgerecht eingereicht werden konnten. Satzungsänderungen oder Auflösungsanträge sind von dieser Regelung grundsätzlich ausgeschlossen.

 

  1. In dringenden Fällen ist der Vorstand befugt, eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen. Er ist dazu verpflichtet, wenn ein Sechstel der stimmberechtigten Mitglieder dies unter Angabe des Zwecks und der Gründe verlangt. 

 

  1. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Zahl der anwesenden, stimmberechtigten Mitglieder beschlussfähig.

 

  1. Die Mitgliederversammlung wird vom/von der 1.Vorsitzenden geleitet. Bei seiner/ihrer Verhinderung wird die Versammlung von einem anderen Mitglied des Vorstandes geleitet. Unabhängig hiervon kann die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit einen Versammlungsleiter/eine Versammlungsleiterin wählen.

 

  1. Abstimmungen und Wahlen erfolgen offen per Handzeichen. Einen Antrag auf geheime Wahl entscheidet die Versammlung, wenn 10% der anwesenden, stimmberechtigten Mitglieder dafür stimmen.

 

  1. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit der Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder gefasst. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des/der Vorsitzenden den Ausschlag. Ungültige Stimmen und Stimmenthaltungen werden nicht gezählt.
     
  2. Satzungsänderungen und die Abberufung von Mitgliedern des Vorstandes bedürfen einer Mehrheit von drei Vierteln der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder.

 

  1. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen, die vom Versammlungsleiter/von der Versammlungsleiterin und vom Protokollführer/von der Protokollführerin zu unterzeichnen ist. Der Vorstand kann das Protokoll an die Mitglieder zeitnah per E-Mail versenden.

 

 

§ 12 Zuständigkeiten und Aufgaben der Mitgliederversammlung

 

  1. Die Mitgliederversammlung ist in folgenden Vereinsbelangen zuständig:

 

  1. Entgegennehmen des Jahresberichtes des Vorstands
  2. Entlastung des Vorstands
  3. Genehmigung der Haushaltsplanung für das nächste Geschäftsjahr
  4. Genehmigung zur Änderung der Beiträge 
  5. Genehmigung zur Erhebung einer Vereinsumlage 
  6. Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstands
  7. Wahl der Kassenprüfer(innen)
  8. Änderung der Satzung und Beschlussfassung über die Auflösung/Fusion des Vereins
  9. Ernennung von Ehrenmitgliedern/Ehrenvorständen
  10. Beschlussfassung über Beschwerden bei Vereinsausschlüssen
  11. Beschlussfassung über eingereichte Anträge
  12. Verabschiedung von Vereinsordnungen soweit diese nicht nach Satzung oder Beschluss der Mitgliederversammlung in die Zuständigkeit des Vorstands fallen.

 

§ 13 Vorstand

 

  1. Den Vorstand des Vereins bilden:
  2. Der/die 1.Vorsitzende
  3. der Vorstand Finanzen (2. Vorsitzende(r))
  4. der Vorstand Sport
  5. der Vorstand Öffentlichkeitsarbeit
  6. der Vorstand Jugendarbeit

Weitere Vorstände können in der Geschäftsordnung vorgesehen werden.

 

  1. Der Vorstand ist handlungs- und beschlussfähig, wenn die Funktionen des Geschäftsführenden Vorstands (1. Vorsitzende(r), Vorstand Finanzen, Vorstand Öffentlichkeitsarbeit) besetzt sind. Der Geschäftsführende Vorstand übernimmt dann die Aufgaben Sport und Jugendarbeit. 

 

  1. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung gewählt. Er wird für die Dauer von zwei Jahren gewählt. 

 

  1. Eine Wiederwahl ist zulässig. Der Vorstand bleibt auch nach Ablauf der Amtszeit im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist. Abwesende können gewählt werden, wenn sie ihre Bereitschaft zur Annahme des Amtes vorher schriftlich erklärt haben.

 

  1. Scheidet ein Mitglied des Vorstands vorzeitig aus, so kann der Vorstand für die restliche Amtszeit des Ausgeschiedenen einen Nachfolger/eine Nachfolgerin bestimmen.

 

  1. Die Mitglieder des Vorstands haben in der Sitzung je eine Stimme. 

 

  1. Die Sitzungen des Vorstands werden durch den/die 1.Vorsitzende(n), bei dessen/deren Verhinderung vom/von der 2.Vorsitzenden, einberufen und geleitet.

 

 

§ 14 Zuständigkeiten und Aufgaben des Vorstands

 

  1. Der Vorstand leitet den Verein und führt die Beschlüsse der Mitgliederversammlung aus.

 

  1. Der Vorstand erlässt allgemeine Richtlinien, die für ein geordnetes Vereinsleben, zur Durchführung eines geordneten Spielbetriebs und zur Anerkennung ehrenamtlicher Tätigkeit und herausragender sportlicher Leistungen notwendig sind. Dazu gehören beispielsweise
    - eine Spiel- und Platzordnung,
    - Regelungen über die Durchführung von Turnieren und Freundschaftsspielen,
    - das Training von Mannschaftsspielern und -spielerinnen, Jugendlichen und Anfängern und Anfängerinnen 

 

  1. Zuwiderhandlungen gegen die erlassenen Ordnungen oder Beschlüsse des Vorstandes kann der Vorstand nach pflichtgemäßem Ermessen mit geeigneten Mitteln ahnden. Er kann Verwarnungen und Verweise aussprechen, sportliche Betätigung untersagen und Mitglieder von den Anlagen des Vereins verweisen.

 

  1. Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung, in der die Aufgaben der einzelnen Vorstandsmitglieder sowie die Vorbereitung und Durchführung von Vorstandssitzungen geregelt werden.

 

  1. Aufgaben sind:
  1. Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung
  2. Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung
  3. Buch- und Kassenführung, Kontrollmaßnahmen
  4. Rechenschaftsbericht, Erstellung des Jahresberichts und der Jahresrechnung sowie der Haushaltsplanung
  5. Beschlussfassung über die Aufnahme von Mitgliedern
  6. Streichung von Mitgliedern aus der Vereinsliste
  7. Ausschluss von Mitgliedern
  8. Durchführung der Jahresterminplanung
  9. Pflicht zur Dienstaufsicht
  10. Information der Vereinsmitglieder über wesentliche Vorkommnisse
  11. Registerliche Pflichten

 

§ 15Geschäftsführender Vorstand gemäß § 26 BGB

 

  1. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den/die 1.Vorsitzende(n), den Vorstand Finanzen und den Vorstand Öffentlichkeitsarbeit vertreten.

 

  1. Je zwei von ihnen, gemeinsam handelnd, vertreten den Verein.

 

  1. Der Rücktritt aus dem Vorstand ist dem Verein in Textform anzuzeigen.

 

 

§ 16 Beschlüsse und Protokolle

 

  1. Alle Organe des Vereins fassen ihre Beschlüsse mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen, soweit die Satzung keine andere Regelung vorsieht. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen werden nicht berücksichtigt. Stimmengleichheit bedeutet Ablehnung. Eine Übertragung des Stimmrechts ist ausgeschlossen.

 

  1. Alle Beschlüsse der Organe sind schriftlich zu protokollieren und vom jeweiligen Protokollführer und Versammlungsleiter zu unterzeichnen.

 

 

V. Sonstige Bestimmungen

 

§ 17 Vereinsordnungen

 

Der Vorstand ist ermächtigt folgende Vereinsordnungen zu erlassen:

 

  1. Ehrenordnung
  2. Beitragsordnung
  3. Geschäftsordnung
  4. Platz- und Spielordnung

 

§ 18 Kassenprüfung

 

  1. Die Mitgliederversammlung wählt zwei Kassenprüfer/-prüferinnen, die nicht dem Gesamtvorstand angehören dürfen.

 

  1. Die Amtszeit der Kassenprüfer/-prüferinnen beträgt jeweils zwei Jahre. Eine Wiederwahl ist möglich.

 

  1. Die Kassenprüfer/-prüferinnen überprüfen einmal jährlich die gesamte Kassenführung des Vereins mit allen Konten, Buchungsunterlagen und Belegen. Sie erstatten dem Vorstand und der Mitgliederversammlung darüber einen Bericht.

 

  1. Soll über das Ergebnis einer Kassenprüfung im Rahmen einer außerordentlichen Mitgliederversammlung berichtet werden, ist ein entsprechender Antrag an den Vorstand zu stellen.

 

§ 19 Datenschutz

 

  1. Der Verein erhebt, speichert und verarbeitet die Daten der Mitglieder. Dies können sein:
    - Zuname, Vorname, Geburtsdatum, Geschlecht, Nationalität
    - Anschrift, Bankverbindung, Telefon/-faxnummer, E-Mail-Anschrift
    - Vereinsfunktion, Vereinsnummer, ID-Nummer, Leistungsklasse, Spielergebnisse

     
  2. Die Daten werden ausschließlich dazu verwendet, die Mitglieder in allen Angelegenheiten, die dem Tennissport dienen, optimal und umfassend zu informieren, zu beraten und zu betreuen. Alle personenbezogenen Daten werden vor der Kenntnisnahme Dritter geschützt.
     
  3. Der Verein ist berechtigt, die regionale/überregionale Presse und andere Medien über Sportergebnisse und Ereignisse inkl. Bilder und Photos zu informieren. Diese Informationen können auch auf der Homepage des Vereins und über andere Kanäle veröffentlicht werden. Das Mitglied kann einer Veröffentlichung widersprechen. In diesem Fall unterlässt der Verein jede Veröffentlichung.
     
  4. Beim Austritt werden alle personenbezogenen Daten aus dem EDV-System des Vereins entfernt. Daten, die aus steuergesetzlichen Bestimmungen aufbewahrt werden müssen, werden ab der schriftlichen Austrittsbestätigung bis zu zehn Jahre vom Vorstand festgehalten.

 

 

 

V. Schlussbestimmungen

 

§ 20 Auflösung des Vereins

 

  1. Zur Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von vier Fünfteln der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.

 

  1. Falls die Mitgliederversammlung nicht anders beschließt, sind im Falle der Auflösung der/die 1. und 2. Vorsitzende als Liquidatoren des Vereins bestellt.

 

  1. Bei der Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den Hessischen Tennis-Verband e.V., Auf der Rosenhöhe 68, 63069 Offenbach, der es unmittelbar und ausschließlich für die Förderung der Jugend zu verwenden hat.

 

Gültigkeit der Satzung

 

  1. Die Satzung wurde durch die Mitgliederversammlung am 14.11.2020 in Frankfurt am Main beschlossen.

 

  1. Die Satzung tritt mit Wirkung der Eintragung an die Stelle der bisherigen Satzung.

 

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Siehe auch Anfahrt

 

 

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